1. Ausgangslage: Simmozheim hängt an einer einzigen Trinkwasserquelle

Der simmozheimer Gerechtigkeitswald liegt vollständig im Einzugsgebiet des Wasserschutzgebiets „Allmendle/Höll“, Schutzzone III b. Die Gemeinde Simmozheim bezieht ihr gesamtes Trinkwasser ausschließlich aus diesem Wasserschutzgebiet und ist damit vollständig von dieser einen Quelle abhängig.

Die Zonen eines Wasserschutzgebiets geben an, wie lange das Wasser vom Niederschlag bis zur Trinkwasserfassung unterwegs ist. In Zone II werden meist rund 50 Tage angesetzt. Zone III reicht weiter nach außen bis zu den unterirdischen Wasserscheiden.

Wesentlich ist: Die Schutzauflagen dienen dazu, Verunreinigungen zu verhindern, damit im Ernstfall noch reagiert werden kann.

Nach der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung sind bauliche Anlagen in Zone III b – insbesondere Windenergieanlagen (WEA) – nur zulässig, wenn von vornherein auszuschließen ist, dass Risiken für das Grundwasser bestehen. Gefahren dürfen „nicht zu besorgen“ sein.

2. Massive Eingriffe in Boden und Grundwasser – schon beim Bau

Die Errichtung eines Windparks im Simmozheimer Gerechtigkeitswald führt zu tiefgreifenden und teils irreversiblen Eingriffen:

  • Fundamente mit bis zu rund 600 m² Fläche und 3 m Tiefe pro Windrag
  • Kranstellflächen von durchschnittlich ca. 1 ha
  • Großflächige Zuwegungen und Kabeltrassen
  • Lager- und Bauplätze für Material und Fahrzeuge

In einem hydrogeologisch sensiblen Bereich bedeutet das:

  • Schneller Eintrag von Schadstoffen in grundwasserführende Schichten
  • Geringe Filterwirkung der Böden

Schon die Bauphase birgt hohe Risiken durch austretende Öle, Diesel, Schmierstoffe, Betonwaschwasser sowie Bodenverdichtung und Erosion. Diese Risiken sind nicht lückenlos beherrschbar – erst recht nicht über Jahrzehnte.

3. Dauerhafte Verschmutzungsgefahr: Betrieb, Leckagen, Brände

Auch im Betrieb bestehen erhebliche Gefahren:

  • Dieselkraftstoff aus Notstromaggregaten
  • Hochgiftige Hydraulik- und Getriebeöle
  • Kontaminiertes Löschwasser bei Bränden
  • Schmierstoffe in Gondel und Antriebsstrang

Auffangwannen können nur punktuell schützen. Nicht beherrschbar sind die Wege, Baustellen beim Rückbau und Unfälle (z. B. Havarien, Brand). Ein Waldbrand an einer Anlage kontaminiert große Bodenflächen langfristig – ein Abtrag ist im Wasserschutzgebiet kaum möglich.

4. Mikroplastik und PFAS durch Rotorabrieb – ein unterschätztes Dauerproblem

Der Rotorabrieb ist besonders kritisch:

  • Flügel bestehen aus Verbundmaterialien
  • Es entstehen Mikropartikel und Mikroplastik
  • Beschichtungen können PFAS enthalten

Diese Partikel lagern sich ab, werden in Boden und Grundwasser transportiert und sind extrem langlebig. Die Jahresmengen summieren sich über die Laufzeit zu erheblichen Gesamteinträgen. Schadstoffe bleiben im Boden und liefern jahrelang einen Gift-Nachschub in Richtung Grundwasser.

TFA und PFAS sind bereits heute ein Problem der Wasserversorger und in der Region nachgewiesen. Zusätzliche Einträge aus einem Windpark wären nicht verantwortbar.

5. Hydrogeologie: schnelle Fließwege, geringe Schutzfunktion, Karst

Hydrogeologische Daten zeigen für den Gerechtigkeitswald:

  • Geringe bis sehr geringe Schutzfunktion der Deckschichten
  • Verkarstungsgefahr und schnelle Versickerung
  • Mögliche hydraulische Verbindungen zu tieferen Grundwasserleitern

Die 50-Tage-Grenze der Schutzzone II ist in Karstgebieten nicht zuverlässig; Fließzeiten können auch in Zone III deutlich kürzer sein.

Die Fachsektion Hydrogeologie des DVGeo warnt, dass Schutzkonzepte oft nicht mehr ausreichen und Windparks in oder nahe Wasserschutzgebieten erhebliche Gefahren darstellen.

Der Gerechtigkeitswald ist hydrogeologisch hoch sensibel.

6. Klimawandel, steigender Bedarf und knappe Reserven

  • Abnehmende Grundwasserneubildung
  • Längere Trockenperioden
  • Steigender Wasserverbrauch

Schon heute sucht die Schwarzwaldwasserversorgung nach neuen Quellen, da ab ca. 2040 Wasserknappheit droht. Ein Masterplan Wasserversorgung des Landes ist in Arbeit.

In dieser Lage ist jede zusätzliche Gefährdung der einzigen Simmozheimer Trinkwasserquelle unvereinbar mit vorsorgender Wasserpolitik.

7. Rechtlicher Rahmen und Verantwortung

Die Schutzgebietsverordnung verlangt, dass keine Gefahr für das Grundwasser zu besorgen sein darf.

Der VGH München stellte 2024 klar: Bei Ausnahmen sind Standortalternativen zu prüfen – begründet mit Art. 20a GG (Schutz der Lebensgrundlagen).

Befreiungen sind nur zulässig, wenn sie der Wasserversorgung dienen – nicht zur Errichtung von Industrieanlagen im Wasserschutzgebiet.

Angesichts der Sensibilität des Gebiets und der bekannten Schadstoffprobleme sind genehmigungsfähige Windradstandorte kaum vorstellbar. Die Haftungsrisiken wären erheblich.

8. Fazit: Vorranggebiet im simmozheimer Gerechtigkeitswald ist nicht verantwortbar

Der Gerechtigkeitswald ist zentrale Trinkwasserschutzzone, hydrogeologisch vulnerabel, durch Bau und Betrieb von Windenergieanlagen stark gefährdet und zusätzlich bedroht durch Mikroplastik und PFAS. Die Ewigkeitschemikalien PFAS sind sehr hydrophil (wasserliebend) und binden sich schnell an die Regentropfen und gelangen so in unsere Grundwasser.

Unter diesen Bedingungen ist ein Windvorranggebiet nicht verantwortbar.

Im Interesse einer sicheren Trinkwasserversorgung – heute und künftig – muss das Vorranggebiet abgelehnt werden.